Satzung des 1. Luckenwalder SC

  1. § 1 Name, Sitz, Rechtsform

    1. Der am 14.06.1990 gegründete Verein führt den Namen "1. Luckenwalder Sportclub e. V.", abgekürzt "1.LSC e.V." und hat seinen Sitz in Luckenwalde.
    2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Potsdam unter der Nummer VR 6080 P eingetragen.
    3. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
    4. Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb. Das Vereinssymbol zeigt den Luckenwalder Marktturm mit dem Schriftzug 1.LSC und darunter die Abbildung zweier Ringkämpfer auf gelb/ blauen Hintergrund.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. § 2 Vereinszweck

    1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen.
    2. Der Verein hat im Besonderen das Ziel, die Förderung des Nachwuchsleistungssports im Ringen.
    3. Der Verein kann Kapitalgesellschaften gründen oder sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn sie den Anforderungen des zuständigen Fachverbandes entsprechen und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
    4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. und verwendet seine finanziellen Mittel und sonstigen Hilfen aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden Aufgaben.
    5. Die Mitglieder des Vereins können daher außer dem Ersatz ihrer für den Verein verauslagten Kosten und dem Entgelt aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertrages keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    6. Dabei darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Gewährung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
    7. Diese Bestimmung gilt nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gem. § 10
    8. Der Verein ist selbstlos tätig.
      Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    9. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. Bereitstellen der Übungsstätten und Geräte für die Mitglieder,
      2. Einrichtung und Unterhaltung von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden für alle im Verein angebotenen Sportarten,
      3. Sportveranstaltungen aller Art,
      4. Anstellung oder Ausbildung von Personen, die den Übungs- und Trainingsbetrieb sowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten,
      5. geeignete Werbemaßnahmen, die Bürger auf die Bedeutung von Spiel und Sport für die Gesundheit und Lebensfreude hinweisen.
    10. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
    11. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

  3. § 3 Mitgliedschaft

      Der Verein besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern: Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben,
    2. Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    3. passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine Sportart ausüben,
    4. Ehrenmitgliedern,
    5. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristischen Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.

  4. § 4 Gliederung

    1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die jeweils eine Sportart betreiben. Sie können nur mit Zustimmung des Vorstandes gebildet werden, sich auflösen oder zusammenschließen.
    2. Jede Abteilung hat eine Abteilungsleitung, die mindestens aus dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter bestehen soll. Die Abteilungsleitung kann durch weitere Funktionen besetzt werden.
    3. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilung nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
    4. Abteilungsversammlungen finden bei Bedarf statt. Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung findet die vom Abteilungsleiter einzuberufende Jahresversammlung statt. Die Einladung ist dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

  5. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
    2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
    3. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus. Über die Aufnahme entscheidet, erforderlichenfalls nach Stellungnahme der Abteilungen, denen der Antragsteller angehören will, der Vorstand.
    4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
    5. Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus gehende Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
    6. Die Beiträge sind grundsätzlich bargeldlos im Einzugsverfahren jährlich zu entrichten und jeweils zu Beginn des zweiten Monats im Jahr fällig. Sie sind den Abteilungen des aktiven Sports gutzuschreiben, oder in der das Mitglied eingeschrieben ist; gegebenenfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen (Familienmitglieder in unterschiedlichen Sparten). Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein gegenüber einer entsprechenden Ermächtigung zusammen mit dem Aufnahmeantrag abzugeben. In Ausnahmefällen kann auf Antrag einer Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto des Vereins zugestimmt werden.
    7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      1. Austritt
      2. Ausschluss
      3. Tod
    8. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft und nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.
    9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
      1. bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
      2. bei grob unsportlichem Verhalten,
      3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,
      4. bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder
      5. Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
      bei anderem vereinsschädigenden Verhalten.

  6. § 6 Organe des Vereins

    1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
    2. der Vorstand
    3. die Ausschüsse

  7. § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt.
    2. Die Hauptversammlung ist die wichtigste Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
      1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
      2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
      4. Wahl der Kassenprüfer
      5. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
      6. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
      7. Genehmigung des Haushaltsplanes
      8. Satzungsänderungen
      9. Beschlussfassung über Anträge
      10. Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
      11. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    3. Die Hauptversammlung findet jeweils bis zum 31. Mai des Jahres statt.
    4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder über öffentliche Aushänge / Presse oder durch einfachen Brief einzuladen sind. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
      Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen ab Absendung der Einladung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post.
    5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Abgelehnte Anträge sind in der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei allen Abstimmungen je eine Stimme. Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nicht anders beschließt oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, durch Handzeichen.
      Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.
    7. Für die Durchführung von Wahlen zu den Gremien des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, gewählt. Sie leitet die Wahl und bestätigt in einem Protokoll schriftlich die Ordnungsmäßigkeit der Wahl.
      Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in werden einzeln gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt im Block.
    8. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten geleitet, soweit nicht auf dessen Antrag oder bei dessen Verhinderung die Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt.
    10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen.
      Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen.
      Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
      Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

  8. § 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
    4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

  9. § 9 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem Präsidenten
      2. dem Vizepräsidenten
      3. dem Schatzmeister
      4. dem Jugendwart
      5. und maximal 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
    2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten.
      Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
      Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
      Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
      Die Geschäftsordnung hat das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihrer Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten.
      Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
      Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzustellen. Der hauptamtliche GF ist nicht Vorstandsmitglied, er nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
      Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
      1. Der Präsident
      2. Der Vizepräsident
      3. Der Schatzmeister
      Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
      Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.
      Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
      Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

  10. § 10 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    1. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und der Verein für die betreffende Abteilung, wenn erforderlich, eine Lizenz erlangt.
    2. Gliedert der Verein seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, kann ein Beirat als beratendes Organ für die Geschäftsführung gebildet werden. Die Vertretung des Vereins gegenüber dem Beirat und seinen Mitgliedern obliegt dem Präsidenten, der dabei von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten wird.

  11. § 11 Aufwendungsersatz

      Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung."

  12. § 12 Ehrenmitglieder

      Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  13. § 13 Satzungsänderungen

      Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied des Vereins und dem Vorstand gestellt werden. Anträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag auf Satzungsänderung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Der Text der beantragten Satzungsänderung oder -ergänzung ist zusammen mit der Einladung zu versenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

  14. § 14 Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins

      Der Vorstand kann gegen Mitglieder des Vereins nach vorhergehender Anhörung bei Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins folgende Maßnahmen ergreifen:
      1. schriftlicher Verweis,
      2. Sperre vom aktiven Sportbetrieb bis zu einem Jahr,
      3. zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und Benutzen der Vereinsanlagen.

  15. § 15 Auflösung

      Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
      Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Luckenwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt.

  16. § 16 Inkrafttreten der Satzung sowie Übergangsregelungen

      Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.

Beschluss über die Satzung
Hauptversammlung des 1. Luckenwalder SC e.V.
Luckenwalde, 22.06.2016

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